Der Große Senat des BFH[1] hat entschieden, dass – entgegen der Rechtsprechung des X. Senats[2] – eine vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie ein tauglicher Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist. Bei der Übertragung einer vom Übernehmer genutzten Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses liegt nach Ansicht des Großen Senats eine als Sonderausgaben anzuerkennende dauernde Last jedoch nur vor, wenn die ersparte Nettomiete höher ist als die dauernde Last. Der Sonderausgabenabzug setzt also voraus, dass die Versorgungsleistungen aus erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können. Als Nettomiete gilt die ortsübliche Kaltmiete für Grundstücke vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.[3]

 
Praxis-Beispiel

Sonderausgabenabzug bei Übertragung einer eigengenutzten Immobilie

Das Einfamilienhaus des 75-jährigen V im Wert von 250.000 EUR wurde 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn S übertragen, der das Haus selbst bewohnt. S verpflichtete sich gegenüber V zu lebenslangen Versorgungsleistungen i. H. v. monatlich 500 EUR, jährlich somit 6.000 EUR. Bei einer Vermietung des Einfamilienhauses könnte S einen Mietertrag von monatlich 1.000 EUR erzielen.

Bei den Versorgungsleistungen des S handelt es sich um eine dauernde Last, weil die Leistungen abänderbar sind. S kann die gesamte dauernde Last von jährlich 12 × 500 EUR = 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehen. Dementsprechend muss V die gesamten 6.000 EUR als sonstige Einkünfte versteuern.

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