Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist nach Auffassung des Großen Senats des BFH[1], dass Gegenstand der Vermögensübergabe eine die Existenz des Übergebers wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit ist und die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Nettoerträgen des übergebenen Vermögens geleistet werden können.

 
Achtung

BFH orientiert sich am Modell des Vorbehaltsnießbrauchs

Zur Begründung seiner Auffassung orientiert sich der Große Senat am Modell des Vorbehaltsnießbrauchs. Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. Der Entscheidung des Großen Senats liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen – ähnlich wie beim Vorbehaltsnießbrauch – ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung eines existenzsichernden Mietwohngebäudes

V übertrug 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Mietwohngebäude auf seine Tochter T gegen Zahlung einer Leibrente von monatlich 1.000 EUR. Der Kapitalwert der Rente beträgt etwa 40 % des tatsächlichen Werts des Grundstücks. Das Haus wirft auf Dauer ausreichende Mieterträge ab, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken.

T kann die Leibrente in vollem Umfang als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last abziehen[2], weil es sich um einen typischen Versorgungsvertrag handelt.[3] Bei V unterliegt die dauernde Last in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung als sonstige Einkünfte.[4]

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden können, sind nicht als dauernde Last abziehbar.[5] Sie sind Entgelt für das übernommene Vermögen; ihr Barwert stellt Anschaffungskosten für das übergebene Vermögen dar, die im Wege der Gebäude-AfA ggf. zu Werbungskosten führen, beim Übergeber allerdings auch zu einem Veräußerungsgewinn führen können.[6]

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