Ein Versorgungsvertrag kann steuerlich nur anerkannt werden, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart worden sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden.[1] Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein.[2]

Werden aufgrund eines Vermögensübergabevertrags geschuldete Versorgungsleistungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt, sondern beim Verpflichteten "stehengelassen", ist zur steuerrechtlichen Anerkennung erforderlich, dass ein wie unter fremden Dritten üblicher Darlehensvertrag abgeschlossen wird, der insbesondere hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung des Darlehens einem Fremdvergleich standhält.[3] Andernfalls sind die wiederkehrenden Leistungen beim Verpflichteten nicht als dauernde Last abziehbar und beim Bezieher oder seinem Rechtsnachfolger[4] nicht als Einkünfte aus sonstigen wiederkehrenden Leistungen steuerbar.

 
Wichtig

Nachträgliche zeitliche Begrenzung der Leistungen

Ein bislang zulässiger Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) ist in Altfällen grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die lebenslangen Leistungen nachträglich zeitlich begrenzt werden.[5]

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