Wird bei einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt der Nießbrauch nach 2007 durch Versorgungsleistungen abgelöst (sog. gleitende Vermögensübergabe), gilt für diese Versorgungsleistungen noch das alte Recht.[1] Die Finanzverwaltung hat ihre einschlägige Verwaltungsanweisung[2] entsprechend angepasst und zudem eine Übergangsregelung erlassen.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 6.5.2016, IV C 3 – S 2221/15/10011:004, BStBl 2016 I S. 476.

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