Wird bei einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt der Nießbrauch nach 2007 durch Versorgungsleistungen abgelöst (sog. gleitende Vermögensübergabe), gilt für diese Versorgungsleistungen noch das alte Recht.[1] Die Finanzverwaltung hat ihre einschlägige Verwaltungsanweisung[2] entsprechend angepasst und zudem eine Übergangsregelung erlassen.[3]
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