Nach Auffassung des BFH[1] ist der in den einzelnen wiederkehrenden Zahlungen enthaltene Zinsanteil in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle[2] zu ermitteln, kann aber auch wahlweise nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % und der jeweils geltenden Sterbetafel berechnet werden.[3] Die Ertragsanteilstabelle ist so gestaltet, dass der Tilgungs- und der Ertragsanteil der Zahlungen gleichmäßig auf die Laufzeit der Rente verteilt werden. Die Höhe dieser Anteile wird nur einmal zu Beginn der Laufzeit der Rente ermittelt und bleibt dann für den einzelnen Rentenfall unverändert. Die Ertragsanteilstabelle unterstellt einen typisierenden Kapitalertrag von 3 %.

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