Der Kapitalwert der dauernden Last ist, soweit er auf das Gebäude entfällt, im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen.[1] Als Werbungskosten abziehbar bleibt der in den einzelnen wiederkehrenden Zahlungen enthaltene Zinsanteil, wenn die Immobilie vermietet wird.[2]

Während im betrieblichen Bereich der Barwert einer wiederkehrenden Leistung üblicherweise nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt wird, ist er im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels abweichender Sonderregelung grundsätzlich nach den Vorschriften des BewG[3] zu ermitteln.

Dient das gegen dauernde Last auf Lebenszeit des Veräußerers angeschaffte Grundstück der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, hat das – gemessen an der Sterbetafel – vorzeitige Ableben des Veräußerers keine steuerlichen Folgen; die Anschaffungskosten (Barwert) bleiben als AfA-Bemessungsgrundlage unberührt. Die Anschaffungskosten bleiben auch dann unverändert, wenn der Verkäufer länger lebt, als ihm die allgemeine Sterbetafel statistisch im Zeitpunkt der Veräußerung noch zubilligt. Die dann über die Anschaffungskosten hinaus noch zu leistenden Zahlungen sind weiterhin nur mit dem in ihnen enthaltenen Zinsanteil als Schuldzinsen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbar.[4]

Die nachträgliche Möglichkeit der genauen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (genaue Bestimmung der vom Erwerber erbrachten Gegenleistung) ist kein steuerrechtlich rückwirkendes Ereignis, das zu einer Änderung der ursprünglichen Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führt.

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