Wird eine der nachgelagerten Besteuerung unterliegende Rente später, z. B. wegen Anrechnung anderer Einkünfte, erhöht oder herabgesetzt, liegt keine neue Rente vor. Gleiches gilt, wenn eine Teil-Altersrente in eine volle Altersrente oder eine volle Altersrente in eine Teil-Altersrente umgewandelt wird.[1] Für den erhöhten oder verminderten Rentenbetrag bleibt der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend. Allerdings ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 223.

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