Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird (ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung).[1] Der Rentenbeginn kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Die Datierung des Rentenbeginns gilt auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen.[2] Ist das Jahr des Rentenbeginns ermittelt, kann der Besteuerungsanteil in Prozent der vorstehenden Tabelle entnommen werden. Als nächster Schritt muss der Jahresbetrag der Rente ermittelt werden.

Ohne Einfluss auf den Begriff des Rentenbeginns ist der Zeitpunkt,

  • an dem der Rentenantrag gestellt,
  • der Rentenbescheid erstellt bzw. übersandt oder
  • die erste Rentenzahlung geleistet worden ist.

Ohne Bedeutung ist auch, ob einzelne Rentenansprüche, z. B. wegen Verjährung oder wegen verspäteter Antragstellung, nicht gezahlt werden.[3] Die Verjährung beeinflusst nur den "Beginn der Rentenzahlungen", nicht aber den "Beginn der Rente". Der Rentenbeginn ist in der Rentenbezugsmitteilung angegeben.

[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 219, 220.

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