9.1 Grundsätzliches zur Besteuerung

Für die Besteuerung der Renten, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gelten folgende Grundsätze:

  • Alle Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus berufsständischen Versorgungswerken sowie die private Rürup-Rente werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Keine Rolle spielt mehr, ob es sich um eine Leibrente, z. B. Altersrente, oder um eine abgekürzte Leibrente, z. B. Erwerbsminderungsrente, handelt.
  • Maßgebend ist seit 2005 prinzipiell nicht mehr der Ertragsanteil der Rente, sondern der "Besteuerungsanteil" bei Beginn der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente wird vom Finanzamt als persönlicher Rentenfreibetrag für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
  • Bestandsrenten und Renten, die in 2005 begonnen haben, unterliegen seit dem Jahr 2005 einheitlich zu 50 % der Besteuerung.
  • Für Renten, die seit 2006 begonnen haben, wird der Besteuerungsanteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.

9.2 Besteuerungsanteil der Rente

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ist der "Jahresbetrag der Rente".[1]

Als "Rente" im steuerlichen Sinn gilt nicht der Auszahlungsbetrag der Rente, sondern der im Rentenbescheid bzw. der in der Anpassungsmitteilung ausgewiesene Brutto-Rentenbetrag. Bei Pflichtversicherten kommt es somit auf den Rentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei freiwillig oder privat Krankenversicherten auf den Rentenbetrag ohne Zuschuss zur Krankenversicherung an. Jahresbetrag der Rente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.[2] Zum Jahresbetrag der Rente gehören auch die im Kalenderjahr zugeflossenen anderen Leistungen. Eine Pfändung der Rente hat keinen Einfluss auf die Höhe des nach § 22 EStG zu berücksichtigenden Jahresbetrags der Rente.

Maßgebend für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils einer Rente ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet über die Höhe des Besteuerungsanteils. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der Besteuerungsanteil der Rente. Voraussichtlich im Jahr 2058 beträgt er 100 %.[3] Der Besteuerungsanteil für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungswerken und einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (Basis- oder "Rürup"-Rente) kann nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

 
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in %
bis 2005 50,0 2023 82,5[4] 2041 91,5
2006 52,0 2024 83,0 2042 92,0
2007 54,0 2025 83,5 2043 92,5
2008 56,0 2026 84,0 2044 93,0
2009 58,0 2027 84,5 2045 93,5
2010 60,0 2028 85,0 2046 94,0
2011 62,0 2029 85,5 2047 94,5
2012 64,0 2030 86,0 2048 95,0
2013 66,0 2031 86,5 2049 95,5
2014 68,0 2032 87,0 2050 96,0
2015 70,0 2033 87,5 2051 96,5
2016 72,0 2034 88,0 2052 97,0
2017 74,0 2035 88,5 2053 97,5
2018 76,0 2036 89,0 2054 98,0
2019 78,0 2037 89,5 2055 98,5
2020 80,0 2038 90,0 2056 99,0
2021 81,0 2039 90,5 2057 99,5
2022 82,0 2040 91,0 2058 100,0

Tab. 1: Besteuerungsanteil

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Besteuerungsanteils

V ist seit 2005 Rentner. Sein Sohn S geht 2023 in Rente und sein Enkel E im Jahr 2044. Der Besteuerungsanteil der Rente von V beträgt 50 %. Für Sohn S gilt ein Besteuerungsanteil von 82,5 % und für den Enkel E von 93,0 %.

[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 218.
[3] Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.
[4] Wachstumschancengesetzes § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG i.d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.

9.3 Kalenderjahr des Rentenbeginns

Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird (ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung).[1] Der Rentenbeginn kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Die Datierung des Rentenbeginns gilt auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen.[2] Ist das Jahr des Rentenbeginns ermittelt, kann der Besteuerungsanteil in Prozent der vorstehenden Tabelle entnommen werden. Als nächster Schritt muss der Jahresbetrag der Rente ermittelt werden.

Ohne Einfluss auf den Begriff des Rentenbeginns ist der Zeitpunkt,

  • an dem der Rentenantrag gestellt,
  • der Rentenbescheid erstellt bzw. übersandt oder
  • die erste Rentenzahlung geleistet worden ist.

Ohne Bedeutung ist auch, ob einzelne Rentenansprüche, z. B. wegen Verjährung oder wegen verspäteter Antragstellung, nicht gezahlt werden.[3] Die Verjährung beeinflusst nur den "Beginn der Rentenzahlungen", nicht aber den "Beginn der Rente". Der Renten...

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