Verschiedene Renten, die in bestimmten Fällen aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften gezahlt werden, bleiben auch ab 2005 in voller Höhe steuerfrei. Dazu zählen z. B.[1]:

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung[2], unabhängig davon, ob sie an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gezahlt werden. Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Auch Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung können steuerbefreit sein.[3] Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
  • Kinderzuschüsse zur Altersrente sowie den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die allerdings nur noch bei "Altrenten" gewährt werden.[4] Für Versicherungsfälle ab 1984 gibt es keine Kinderzuschüsse mehr.
  • Der Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten nach § 107 SGB VI.[5] Entsprechendes gilt für Kapitalabfindungen, die durch berufsständische Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen gewährt werden.[6]
  • Beitragserstattungen.[7]

    Die Frage, ob es sich bei den Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung i. S. d. § 210 Abs. 1a SGB VI um steuerfreie Einnahmen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG oder um eine Beitragsrückerstattung von Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG handelt, hat der BFH[8] dahingehend entschieden, dass die Beitragserstattungen als "andere Leistungen" steuerbare Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG sind. Die Beitragserstattungen können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein. Sie sind jedoch nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.

  • Renten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene oder ihnen gleichgestellten Personen gezahlt werden.[9]
  • Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.[10]
  • Die sog. bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz; sie ist wie andere Sozialhilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
  • Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 in den alten Bundesländern und aus Billigkeitsgründen der Geburtsjahrgänge vor 1927 in den neuen Bundesländern.[11]

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