Sämtliche nicht in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG genannten Renten fallen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unter die herkömmliche Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Nicht unter die nachgelagerte Besteuerung, sondern unter die Ertragsanteilsbesteuerung fallen vor allem

  • Renten aus einer "normalen" privaten Rentenversicherung – also keine Riester- oder Rürup-Renten,
  • Renten aus Lebensversicherungen[1], die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG erfüllen[2],
  • Veräußerungsleibrenten,
  • Renten aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL), die nach dem Umlageverfahren finanziert und während der Berufstätigkeit auch künftig als Arbeitslohn versteuert werden[3]; die Zusatzversorgungsrenten werden also steuerlich anders behandelt als die daneben ausbezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.[4]
 
Wichtig

Nur teilweise nachgelagerte Besteuerung in bestimmten Fällen auf Antrag möglich

Selbstständige und Angestellte, die für ihre Rente bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren vor dem 1.1.2005 Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, können beantragen, dass nur der Teil der Rente nachgelagert besteuert wird, der auf den Beitragszahlungen bis zum Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 212.
[4] BMF, Schreiben v. 24.2.2005, IV C 3 – S 2255 – 51/05/ IV C 4 – S 2221 – 37/05 / IV C 5 – S 2345 – 9/05, BStBl 2005 I S. 429, Rz. 96.
[5] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 215.

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