Folgende Rentenarten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung[1]:

  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie
  • Renten aus einer privaten Rentenversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind (sog. Basis- oder Rürup-Rente).

Steuerpflichtig ist prinzipiell nicht der günstige Ertragsanteil, sondern ein wesentlich höherer Teil der Rente: der sog. Besteuerungsanteil.[2] Diese Rentenbesteuerung umfasst "Leibrenten und andere Leistungen".[3] Nachgelagert besteuert werden alle Leistungen, unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente oder als einmalige Leistung, z. B. Sterbegeld oder Abfindung von Kleinstrenten, ausgezahlt werden.[4] Der nachgelagerten Besteuerung unterliegen nicht nur Altersrenten, sondern auch Erwerbsminderungsrenten[5] und Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten). Dazu gehören auch Erziehungsrenten, die in Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden.[6]

Betroffen von der nachgelagerten Besteuerung sind vor allem die Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, auch Selbstständige und nicht pflichtversicherte Personen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente beziehen. Für Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie private Rürup-Renten gilt ebenfalls das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

Riester-Renten werden in voller Höhe nachträglich besteuert, soweit die Rentenzahlungen auf geförderten Beiträgen beruhen. Beruhen die Rentenzahlungen sowohl auf gefördertem als auch nicht gefördertem Kapital, müssen die Rentenzahlungen aufgeteilt werden. Die Rentenzahlungen aus nicht gefördertem Kapital werden mit dem Ertragsanteil besteuert.[7]

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