Der Teil der Leibrente, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht, ist vom Versorgungsträger nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags geleistet wurden. Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen aus Vereinfachungsgründen zu, dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt werden. Aus dem Verhältnis der sich daraus ergebenden Prozentsätze ergibt sich der Prozentsatz für den Teil der Rente, der auf Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen seit 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Prozentsatz anzusetzen.[1] Die Vereinfachungsregelung ist nur zulässig, wenn sie bei allen Mitgliedern der berufsständischen Versorgungseinrichtung, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel vorliegen, angewandt wird.

 
Wichtig

Bescheinigungspflicht des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen den prozentualen Anteil der Leistung zu bescheinigen, der auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung von Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung der Anwendung der Öffnungsklausel

A war früher als selbstständige Zahnärztin tätig. Sie ist am 20.5.1939 geboren. Seit dem 1.6.2004 ist sie im Ruhestand. Sie erhält von der Versorgungsanstalt der Landeszahnärztekammer Versorgungsbezüge (Altersruhegeld). Im Jahr 2023 hat sie Versorgungsbezüge i. H. v. 32.000 EUR erhalten. Das Altersruhegeld im Jahr 2005 betrug 24.000 EUR.

Die Landeszahnärztekammer hat A eine Bescheinigung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ausgestellt. Daraus ergibt sich, dass 20 % der Versorgungsbezüge auf Beiträgen beruhen, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden. 15 Jahre lang wurden Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. A beantragt die Anwendung der Öffnungsklausel.

Es ist wie folgt zu rechnen:

 
Jahresbetrag der Rente 2005: 24.000 EUR
Einnahmen bei Anwendung der Öffnungsklausel: 20 % von 24.000 EUR ./. 4.800 EUR
  19.200 EUR
Rentenfreibetrag 2005 ff. 50 % von 19.200 EUR = 9.600 EUR
   
Jahresbetrag der Rente 2023: 32.000 EUR
Einnahmen bei Anwendung der Öffnungsklausel: 20 % von 32.000 EUR ./. 6.400 EUR
  25.600 EUR
Rentenfreibetrag (wie 2005) ./. 9.600 EUR
  16.000 EUR

unter die Öffnungsklausel fallende Ein­nahmen: 6.400 EUR

steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil: 18 % von 6.400 EUR
+ 1.152 EUR
  17.152 EUR
./. Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR
Sonstige Einkünfte 17.050 EUR
[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 249 f.
[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 248.

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