Erhält ein Steuerpflichtiger nach Wegfall einer Rente eine andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. eine Altersrente nach vorheriger Erwerbsminderungsrente, wird für die neue Rente (Altersrente) ein neuer Rentenfreibetrag ermittelt. Der Prozentsatz zur Ermittlung des Besteuerungsanteils der unmittelbar nachfolgenden Rente richtet sich aber nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorgehenden Rente von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; mindestens ist jedoch der Prozentsatz des Jahres 2005 anzusetzen.[1] Für Folgerenten wird also der niedrigere Besteuerungsanteil vorausgegangener Renten berücksichtigt, wenn ein ununterbrochener Rentenbezug vorliegt. Das ist vor allem für die Fälle wichtig, in denen sich die Rentenart ändert, z. B. wenn die Erwerbsminderungsrente im Alter von 67 Jahren wegfällt und durch eine Regelaltersrente ersetzt wird, oder wenn nach dem Tod des Versicherten im Anschluss an eine Rente eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente) zu leisten ist.

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