Regelmäßige Rentenanpassungen/Rentenerhöhungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des festgeschriebenen Rentenfreibetrags.[1] Rentenerhöhungen werden in voller Höhe dem Besteuerungsanteil der Rente zugerechnet.

Eine Ausnahme von der Festschreibung mit der Folge der Anpassung des Rentenfreibetrags macht das Gesetz bei einer "Veränderung des Jahresbetrags der Rente", die keine "regelmäßige Anpassung" ist. Gedacht ist z. B. an Einkommensanrechnungen, Wechsel von Teil- zur Vollrente oder Wegfall der Rente.[2]

Auch die Rentenerhöhung infolge der "Mütterrente I" ab 1.7.2014 und ihrer Ausweitung zum 1.1.2019 (sog."Mütterrente II") ist keine regelmäßige Rentenanpassung i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG, was zwangsläufig eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags erforderlich macht.[3]

Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt also zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht.[4]

Bei der Neuberechnung ist so zu rechnen, als wäre die Mütterrente bereits im Jahr des Rentenbeginns gezahlt worden. Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die ab dem Jahr 2014/2019 ausgezahlte Mütterrente, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet. Folglich richtet sich der Besteuerungsanteil zwar nach wie vor nach dem Jahr des Rentenbeginns, der Mütterrentenzuschlag enthält aber auch regelmäßige Anpassungen der Vorjahre.[5] Wer ab 1.1.2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei der Besteuerung ergeben sich dann keine Besonderheiten.

Die Finanzverwaltung hat die Berechnungsweise mit der Deutschen Rentenversicherung abgestimmt. Die übermittelten Rentenbezugsmitteilungen enthalten zutreffende Anpassungsbeträge.

Rentennachzahlungen oder -rückzahlungen sowie der Wegfall des Kinderzuschusses zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können ebenfalls zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags führen.[6]

Der steuerfreie Teil der Rente muss bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis angepasst werden, in dem der veränderte Jahresbetrag zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente ursprünglich zugrunde gelegen hat.[7] Beispielsweise ist bei einem Wechsel von einer vollen zu einer halben Rente auch der Rentenfreibetrag zu halbieren. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente bleiben dabei außer Betracht.[8] Die für die Berechnung erforderlichen Daten ergeben sich aus der Rentenbezugsmitteilung.[9] Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen stets zu einer Neuberechnung[10] des steuerfreien Teils der Rente.[11]

Es kommt vor, dass sich bei Renten in ausländischer Währung aufgrund von Änderungen des Wechselkurses ein höherer oder niedrigerer Rentenbruttobetrag in Euro ergibt, obgleich sich die Höhe der Rente in der ursprünglichen Währung nicht geändert hat. Dies hat bei der Besteuerung zur Folge, dass der steuerfreie Teil der Rente unter Berücksichtigung maßgebenden Besteuerungsanteils neu zu berechnen ist.[12] Darin ist keine Rentenanpassung i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG zu sehen, die nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führt und somit zu 100 % der Besteuerung unterliegt.[13]

[1] § 22 Nr. Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG.
[2] BT-Drucks. 15/304 S. 19.
[3] FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 10.11.2014 – ESt-Kurzinformation 2014/18, vollständig aktualisiert am 9.6.2015, DStR 2015 S. 1450; LfSt Rheinland-Pfalz, Verfügung v. 17.8.2015, S2255A-St 32 3, mit Beispielen.
[5] Meldung des BMF v. 23.7.2015, www.bundesfinanzministerium.de,

Ebenso BFH, Urteil v. 14.12.2022, X R 24/20, BFH/NV 2023 S. 881, Rz. 54, mit die Urteilsanmerkung von Reddig, HFR 2023 S. 666.

[6] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 232.
[9] BMF, Schreiben v. 7.12.2011, IV C 3-S 2257-c/10, BStBl 2011 I S. 1223, Rz. 65.
[10] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 234 mit Berechnungsbeispiel.
[13] LfSt Bayern, Verfügung v. 4.5.2009, S 2255.11-3/2 St 32/St33, ESt-Kartei LfSt Bayern § 22 Nr. 1 Karte 1.3.

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