Die Stellen, die Renten auszahlen (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alters­kassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen etc.) müssen die für die Besteuerung wichtigen Daten jedes Jahr nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden (Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Abs. 1 EStG). Dort werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO ist die Rentenbezugsmitteilung nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2023 muss also bis Ende Februar 2024 übermittelt werden (29.2.2024). Zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG hat die Finanzverwaltung[1] in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen.

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