Bei den kalkulatorischen Kosten soll eine Unterscheidung zwischen liquiditätswirksamen und nicht liquiditätswirksamen Kosten vorgenommen werden (s. Abb. 2):

  • Liquiditätswirksame kalkulatorische Kosten: Dazu zählen insbesondere der Unternehmerlohn bzw. die Privatentnahmen (z. B. für Privatversicherungen und Privatsteuern) sowie die Darlehenstilgungen, die üblicherweise als hundertprozentige Fixkosten anzusehen sind.

     
    Hinweis

    Unternehmerlohn gehört meist zu den Personalkosten

    Beachten Sie beim Unternehmerlohn, dass dieser in den Personalkosten (Gehälter) inbegriffen ist, sofern der Unternehmer buchhalterisch als Angestellter des eigenen Unternehmens geführt wird, wie dies z. B. bei einer GmbH der Fall sein kann. Bei Einzelunternehmen wird der Unternehmerlohn üblicherweise in Form der Privatentnahme aus dem Gewinn entnommen.

  • Nicht liquiditätswirksame kalkulatorische Kosten: Dazu zählen insbesondere die Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und Mieten sowie der zu erwartende Gewinn.

Abb. 2: Neben den Geschäftskosten werden auch die kalkulatorischen Kosten entsprechend berücksichtigt

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