Leitsatz

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Unternehmer ein fremdes Dach im eigenen Namen und auf eigene Rechnung renovieren lässt und dafür das Recht erhält, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu verwenden. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ließ auf einer im Eigentum ihrer Eltern stehenden Scheune eine Fotovoltaikanlage errichten. Den insoweit erzeugten Strom speiste sie als Unternehmerin in das öffentliche Stromnetz ein. Die Scheune wurde von den Eltern zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte genutzt. Die Landwirtschaft wurde aber nicht mehr betrieben, die landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. Vor der Errichtung der Fotovoltaikanlage wurden im Auftrag der Klägerin aus statischen Gründen die Sparren verstärkt, neue Querlatten eingezogen und das Dach neu eingedeckt. Aus der hierüber ausgestellten Rechnung zog die Klägerin Vorsteuer. Insoweit war das Finanzamt der Auffassung, dass die Klägerin gegenüber ihren Eltern eine steuerpflichtige "Weiterlieferung" im Wege eines tauschähnlichen Umsatzes erbracht hat. Damit glich sich letztlich die Vorsteuer und die Ausgangsumsatzsteuer aus den Dacharbeiten bei der Klägerin aus.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG München hat das Finanzamt die Weiterlieferung der Dachsanierung durch die Klägerin an ihre Eltern zutreffend der Umsatzsteuer unterworfen. Die streitgegenständliche Dachrenovierung wurde im Rahmen einer Werklieferung gegenüber der Klägerin erbracht (auch wenn sie nicht Eigentümerin der Scheune ist). Diese Werklieferung hat die Klägerin dann jedoch an ihre Eltern "weiter geliefert". Als Gegenleistung konnte die Klägerin den renovierten Teil des Daches zur Montage und zum Betrieb der Fotovoltaikanlage nutzen. Dies stellt einen steuerbaren und steuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz i. S. v. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dar.

 

Hinweis

Nach Auffassung des FG München liege eine entgeltliche "Weiterlieferung" auch vor, wenn zwischen der Klägerin und ihren Eltern eine Vereinbarung zur unentgeltlichen Nutzung der Dachfläche für 20 Jahre bestanden hat; auch hier liege ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und einer tatsächlich empfangenen Gegenleistung vor. Hieran ändere auch nichts, dass die Eltern als Eigentümer der Scheune erst nach Vertragsende wieder die uneingeschränkte Verfügungsmacht über das streitgegenständliche Dach haben.

Zur geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen vgl. das BMF-Schreiben vom v. 19.9.2014, IV D 2 - S 7124/12/10001-02, BStBl I 2014, 1287.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 23.09.2014, 2 K 3435/11

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