§ 55 Hebestelle und Buchführung
§ 55 [Hebestelle und Buchführung]
(1) Die Rennwett- und Lotteriesteuer wird durch die Finanzkassen nach Maßgabe der Kassenanweisung und der folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) 1Über die Erhebung werden von der Finanzkasse zwei Bücher, das Sollbuch und das Einnahmebach nebst einem Anhang über die erstatteten Steuerbeträge geführt. 2Die Bücher sind für den Zeitraum eines Rechnungsjahrs zu führen.
§§ 56 - 57 Sollbuch
§ 56 [Sollbuch]
(1) Das Sollbuch ist nach anliegendem Muster 11 zu führen.
(2) 1Es ist derart einzurichten, daß für jeden Steuerpflichtigen, der die Rennwettsteuer in wiederkehrenden Zeitabschnitten entrichtet (§§ 16, 17) ein besonderes Konto zu eröffnen ist, und zwar in zwei Abteilungen, nämlich für Vereine und für Buchmacher, denen die Führung von Wettbüchern gestattet ist. 2Die Anregung des Sollbuchs und die Eintragung des Steuerpflichtigen erfolgt durch das Finanzamt auf Grund der Listeneintragung (§ 8 Abs. 2). 3Erfolgen die Eintragungen unter fortlaufenden Nummern, so sind Nachträge am Schlusse des Sollbuches einzutragen. 4Im übrigen sind die Steueranmeldungen und Nachweisungen in einer besonderen Abteilung fortlaufend einzutragen.
(3) 1In das Sollbuch sind die auf der Nachweisung oder Anmeldung oder durch sonstige Verfügung des Finanzamts festgesetzten Steuerbeträge einzutragen. 2Jeder Steuerbetrag ist sofort nach Eingang und Eintragung im Einnahmebuch in den Spalten 7 bis 11 auf das Konto des Steuerpflichtigen, für den die Zahlung geleistet ist, zu verbuchen, auch wenn der Finanzkasse die Festsetzungsverfügung noch nicht vorliegt. 3Die Kasse hat die Spalten 3 bis 6 des Sollbuchs sofort nach Eingang der mit dem Festsetzungsvermerke versehenen Nachweisung, Anmeldung, Anzeige oder der sonst die Insollstellung anordnenden Verfügung auszufüllen und das Weitere wegen Erhebung oder Herauszahlung der Steuer zu veranlassen. 4Weicht der festgesetzte Steuerbetrag von dem Betrage der bereits eingezahlten und in Spalte 9 des Sollbuchs angeschriebenen Steuer ab (§ 21), so ist in Spalte 9 unmittelbar unter der Eintragung des voreingezahlten Steuerbetrags der nachgeforderte Betrag sofort nach Zahlung einzutragen oder daselbst die Herauszahlung etwa zuviel gezahlter Steuer mit roter Tinte abzusetzen.
§ 57 [Rechnungsjahr]
(1) 1Das Sollbuch wird für neue Eintragungen am 31. März geschlossen. 2Die innerhalb der nächsten drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs (§ 55 Abs. 2 Schlußsatz) noch nicht erledigten Steuerfälle sind in das Sollbuch des folgenden Rechnungsjahrs zu übertragen und als Rückstände kenntlich zu machen. 3Auf ihre Erledigung ist besonders zu achten.
(2) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist unter dem Abschluß zu vermerken, daß die Rückstände in das neue Sollbuch vollständig und richtig übertragen worden sind.
Wettzeichenbuch
§ 58 (gegenstandslos)
§ 59 Einnahmebuch
§ 59 [Einnahmebuch]
1Für sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett- und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel für welche Zeit sie gezahlt sind, ist nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebach zu führen. 2Dieses sowie der Anhang zum Einnahmebuche (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres (31. März) (jetzt: Kalenderjahr) abzuschließen.
§ 60 Änderungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen
§ 60 Änderungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen
Die Oberfinanzdirektion kann Abweichungen in der Führung des Sollbuchs sowie des Wettsteuerzeichenbuchs und des Einnahmebachs nebst Anhang zulassen.
§ 61 Verrechnung beigetriebener Geldbeträge
§ 61 [Verrechnung beigetriebener Geldbeträge]
1Wird die Rennwett- und Lotteriesteuer im Zwangsweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten, sodann auf die Steuer und mit dem Reste auf die Zinsen anzurechnen. 2Das gleiche gilt von Zahlungen, die nicht die ganze Schuld decken.