§ 14 Sachliche Zuständigkeit
§ 14 [Sachliche Zuständigkeit]
Die Rennwettsteuer wird von den Finanzämtern verwaltet.
§ 15 Örtliche Zuständigkeit
§ 15 [Örtliche Zuständigkeit]
(1) Örtlich zuständig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein den Ort seiner Leitung oder der Buchmacher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung.
§§ 16 - 20 Abrechenungsverfahren
§ 16 [die einzelnen Fälle]
Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen
§ 17 [Aufstellung von Nachweisungen]
(1) 1Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem Renntag, Buchmacher haben hinsichtlich der im § 16 zu b genannten Wetten halbmonatlich über die Wetteinsätze und die davon zu entrichtenden Steuern eine Nachweisung aufzustellen. 2Vereine haben sich dabei des Musters 5, Buchmacher des Musters 6 zu bedienen.
(2) In die Nachweisungen ist das Gesamtergebnis der sämtlichen abgeschlossenen Wetten für jeden Renntag und für jedes Einzelrennen einzutragen.
(3) 1Die Wettsteuer ist von dem Gesamtbetrag der Wetteinsätze für jedes Einzelrennen zu berechnen; hierbei sind überschießende Centbeträge auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden. 2Die einzelnen Steuerbeträge sind am Schlusse aufzurechnen.
(4) 1Für diejenigen in der Nachweisung aufzuführenden Wetten, für welche die Wetteinsätze aus einem der im § 26 der Ausführungsbestimmungen angeführten Gründen zurückgezahlt sind, kann die Wettsteuer von dem aufgerechneten Steuerbetrag abgesetzt werden. 2Die Gründe für die Ansetzung und die Berechnung der abgesetzten Steuerbeträge sind auf der Nachweisung oder auf einem Anhang dazu zu vermerken. 3Die Absetzung gilt als Antrag auf Erlaß der Steuer aus Billigkeit. 4Wird die Absetzung für richtig befunden, so hat das Finanzamt dem Antrag zu entsprechen.
(5) Als Unterlage für die Aufstellung der Nachweisungen dienen die über die getätigten Wettabschlüsse vorhandenen Bücher und Listen der Vereine sowie die Wettbücher der Buchmacher.
§ 18 [Einreichung der Nachweisung und Zahlung der Steuer]
(1) 1Die Nachweisung nebst Anhang hierzu (§ 17 Abs. 4 Satz 2) ist von dem zu ihrer Einreichung Verpflichteten unter der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben zu unterschreiben und von Vereinen innerhalb der im § 17 Abs. 1 festgesetzten Frist, von Buchmachern spätestens bis zum 7. jeden Monats für die in der Zeit vom 16. bis zum Schlusse des vorangegangenen Monats und spätestens bis zum 22. jeden Monats für die in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats abgeschlossenen Wetten dem zuständigen Finanzamt einzureichen. 2In der Nachweisung haben die Vereine und die Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Die Vereine haben der einzureichenden Nachweisung das Rennprogramm, die Buchmacher die von den Vereinen zu den Rennen, auf die sich die Besteuerung der Wetten bezieht, herausgegebenen Berichte (Rennberichte) beizufügen. 4Für Auslandsrennen, die nicht zustande gekommen sind und für die der Buchmacher Rennberichte nicht beibringen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Rennen nicht zustande gekommen ist.
(2) 1Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung an die Kasse des Finanzamts zu entrichten. 2Bei der Entrichtung durch Übersendung oder Überweisung des Betrags ist anzugeben, daß es sich um Wettsteuer handelt und auf welchen Zeitraum der Betrag entfällt.
§ 19 [Überwachung des Eingangs der Nachweisungen]
(1) Der rechtzeitige Eingang der Nachweisungen ist von dem Finanzamt durch die Totalisatorliste und die Buchmacherliste (§ 8) zu überwachen.
(2) Sind die Nachweisungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat das Finanzamt den Verein oder den Buchmacher zur Einreichung aufzufordern.
§ 20 [Prüfung und Festsetzung durch die Steuerbehörden]
1Dem Finanzamt sind auf Verlangen die den Eintragungen in die Nachweisungen und den Anhang zugrunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher, Wettbücher und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen. 2Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des Vereins oder des Buchmachers geschehen.
§ 21 (weggefallen)
Wettscheine
§§ 22 bis 25 (weggefallen)
§ 26 Erstattung der Rennwettsteuer
§ 26
(1) Die Rennwettsteuer soll vom Finanzamt aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder für zurückgezahlte Wetteinsätze erstattet werden, wenn
a) |
ein Rennen für ungültig erklärt wird, |
b) |
ein Rennen, für das die Weite abgeschlossen ist, nicht zustande kommt, |
c) |
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, es sei denn, daß die Wette unter der Bedingung "Laufen oder zahlen" abgeschlossen ist. 2Diese Bedingung gilt als gegeben, wenn die Wette zu festen Odds abgeschlossen ist. |
(2) 1Dem mit Gründen versehenen Antrag der Buchmacher sind die von den Wettnehmern zurückgegebenen Wettscheine oder schriftlichen Bestätigungen der Eintragung in das Wettbuch sowie der Rennbericht beizufügen, aus dem der Verlauf des betreffenden Rennens zu ersehen ist. 2Die Steuer für Wettscheine, auf denen Rasuren vorgenommen sind, kann nicht erstattet werden. 3Anträge auf Erstattung...