(1) 1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.

 

(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil

 

1.

ein Rennen für ungültig erklärt wird,

 

2.

ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder

 

3.

ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,

mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.

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