![Rennwett- und Lotteriegesetz / § 18 [Befreiungen] Rennwett- und Lotteriegesetz / § 18 [Befreiungen]](/statics/206/images/icons/16.png)
Von der Besteuerung ausgenommen sind
2. |
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung
nicht übersteigt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen