(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes [1] zu entrichten.

 

(2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht.

[1] Das Aufkommen steht gem. Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG jetzt den Ländern zu.

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