Ein Umsatz, der als Reiseleistung der Margenbesteuerung unterliegt, kann nicht auch steuerermäßigt sein.[1] Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht, und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil "Van Ginkel"[2] der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL unterliegt. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wollte der BFH weiterhin wissen, ob diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung in Ferienunterkünften i. S. v. Art. 98 Abs. 2 MwStSyStRL i. V. m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL unterliegen kann.

Die Klägerin vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie ggf. ein Wäsche- und Semmelservice. Die Klägerin berechnete die Steuer nach der Margenbesteuerung des § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Später beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das FA lehnte dies ebenso wie das FG München[3] ab. Der EuGH hatte im Urteil "Van Ginkel"[4] entschieden, dass Leistungen eines Reiseveranstalters, die nur die Unterkunft und nicht die Beförderung des Reisenden umfassen, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 26 der 6. EG-Richtlinie ausgeschlossen sind, da es sonst zu einer komplexen steuerlichen Regelung führen würde, nach der es darauf ankäme, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten. Gegen die Anwendung der Sonderregelung spreche nicht, dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stelle. Die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung könne selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, wenn nur Unterkunft gewährt werde, da auch dann neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet. Der EuGH hat in der Folgezeit an dieser Rechtsprechung festgehalten. So hat er im Urteil "Minerva Kulturreisen"[5] präzisiert, dass sich aus dem Urteil "Van Ginkel" ergibt, dass der EuGH nicht entschieden habe, dass jede von einem Reisebüro erbrachte Leistung ohne einen Zusammenhang mit einer Reise unter die Sonderregelung des Art. 26 der 6. EG-Richtlinie fällt, sondern, dass die Unterbringungsleistung eines Reisebüros in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn diese Leistung nur die Unterbringung und nicht die Beförderung umfasst. Damit ergebe sich aus dem Urteil "Van Ginkel" auch, dass eine Leistung, wenn sie nicht mit Reiseleistungen, insbesondere der Beförderung und der Unterbringung, verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 der 6. EG-Richtlinie fällt.

Unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung hatte der BFH Zweifel, ob die Rechtsprechung des EuGH tatsächlich weiterhin dahingehend verstanden werden soll, dass die bloße Vermietung einer Ferienwohnung, bei der "weitere Leistungen" wie die Unterrichtung und Beratung hinsichtlich einer großen Auswahl an Ferienwohnungen hinzutreten, die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros hinreichend rechtfertigt. Der EuGH[6] hat seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die bloße Bereitstellung einer Unterkunft durch den Reiseveranstalter unter die Margenregelung fallen kann. Um den Wünschen der Kundschaft zu entsprechen, böten Reiseveranstalter ganz verschiedene Urlaubs- und Reiseformen an, die es dem Reisenden erlauben, nach seinen Vorstellungen Beförderungs-, Unterkunfts- und sonstige Leistungen zu kombinieren, die die Veranstalter erbringen können. Würden vom Anwendungsbereich von Art. 306 der MwStSystRL Leistungen eines Reiseveranstalters allein deswegen ausgeschlossen, weil sie nur die Unterkunft umfassen, führte das zu einer komplexen steuerlichen Regelung, in der die anwendbaren Vorschriften davon abhingen, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten. Eine solche Steuerregelung widerspräche den Zielen der MwStSystRL. Somit ist die bloße Überlassung einer von anderen Unternehmern angemieteten Ferienwohnung durch einen Reiseveranstalter oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung, die der Margenbesteuerung von Reiseleistungen unterliegt. Eine etwaige Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung einer Ferienwohnung als Beherbe...

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