Schließen sich mehrere Auswärtstätigkeiten ohne zwischenzeitliche "Berührung" des Arbeitgeberbetriebs oder der Wohnung nahtlos aneinander an, ist die Verpflegungspauschale für 24-stündige Abwesenheit zu gewähren, wenn die Gesamtabwesenheitsdauer länger als 24 Stunden beträgt. Bei den Reise-Zwischentagen handelt es sich nicht um An- oder Abreisetage mit 14 EUR Verpflegungspauschale.

 
Praxis-Beispiel

"Ketten-Auswärtstätigkeit" ohne Zwischenstopp zu Hause

Ein Arbeitnehmer wird von seinem Berliner Arbeitgeber zu einer Auswärtstätigkeit ab Montag nach München entsandt. Am Mittwoch reist der Arbeitnehmer zu einer weiteren Auswärtstätigkeit ohne Zwischenstation bei seinem Arbeitgeber oder seiner Wohnung direkt von München nach Hamburg. Am Freitag kehrt der Arbeitnehmer zu seiner Berliner Wohnung zurück.

Ergebnis: Für Montag (Anreisetag) und Freitag (Abreisetag) kann der Arbeitgeber jeweils eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 14 EUR bezahlen. Für Dienstag bis Donnerstag kann jeweils die Verpflegungspauschale für 24-stündige Abwesenheit i. H. v. 28 EUR steuerfrei erstattet werden.

"Ketten-Auswärtstätigkeit" mit Zwischenstopp

Kehrt der Arbeitnehmer zwischen 2 Dienstreisen – wenn auch nur kurz – zu seinem Arbeitgeber oder seiner Wohnung zurück, handelt es sich bei dem "Zwischentag" um einen An- und Abreisetag. Für diesen Tag kann insgesamt nur einmal die Verpflegungspauschale i. H. v. 14 EUR erstattet werden. Die Gewährung der Verpflegungspauschale i. H. v. 28 EUR setzt eine (mindestens) 24-stündige Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte voraus.

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von An- und Abreisetag bei mehreren Dienstreisen

Abwandlung des vorherigen Beispiels: Der Arbeitnehmer reist am Mittwoch von München nach Berlin in seine Wohnung und wechselt seine Kleidung. Nach 2-stündigem Aufenthalt reist er weiter nach Hamburg.

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann für Montag (Anreisetag) 14 EUR Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten; für Dienstag können 28 EUR steuerfrei erstattet werden. Mittwoch ist An- und Abreisetag: Eine Verdoppelung der Pauschale i. H. v. 14 EUR ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer ist – wegen des kurzen Aufenthalts in der eigenen Wohnung – auch keine 24 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend. Für diesen Tag können daher insgesamt nur 14 EUR steuerfrei erstattet werden. Für Donnerstag können 28 EUR und für Freitag (Abreisetag) 14 EUR erstattet werden. Im Vergleich zum vorherigen Beispiel erhält der Arbeitnehmer 14 EUR steuerfreie Verpflegungsspesen weniger.

Keine doppelte Verpflegungspauschale, wenn An- und Abreisetag zusammenfallen

Eine doppelte Gewährung der Verpflegungspauschale von 14 EUR ist nicht möglich, wenn An- und Abreisetag zusammenfallen.[1] Der Ansatz von 28 EUR für einen Reisetag setzt eine Abwesenheit von (mindestens) 24 Stunden voraus.

 
Hinweis

Rechtsauslegung nicht frei von Bedenken

Bei Zusammenfallen von An- und Abreise auf einen Kalendertag wäre nämlich nicht die Verpflegungspauschale von 28 EUR, sondern entsprechend dem Gesetzeswortlaut die gekürzte Pauschale von 14 EUR zu gewähren – und zwar jeweils für den An- und Abreisetag. Es ist fraglich, ob die Verwaltungsauffassung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird.

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