Eine andere Sichtweise ergibt sich für den Fall, dass der Mitarbeiter für die Dauer der Arbeitnehmerentsendung mit dem aufnehmenden Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließt. Während das Dienstverhältnis zum bisherigen (Konzern-)Arbeitgeber ruht, wird das aufnehmende Konzernunternehmen für dieses Dienstverhältnis zu einer arbeitgebereigenen Einrichtung.[1] Die dauerhafte Zuordnung ist ausschließlich in Bezug auf den mit dem verbundenen Unternehmen (= neuer zivilrechtlicher Arbeitgeber) bestehenden Arbeitsvertrag zu beurteilen. Der entsandte Arbeitnehmer hat deshalb von Beginn an seine (neue) erste Tätigkeitsstätte bei der aufnehmenden Konzernfirma, wenn er nach den arbeitsrechtlichen bzw. ggf. zeitlichen Festlegungen des neuen Arbeitgebers einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Unternehmens

  • unbefristet zugeordnet ist,[2]
  • die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses umfasst oder
  • die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht.[3]
 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern durch Arbeitsvertrag

Sachverhalt wie im vorigen Beispiel. Allerdings ruht das mit dem bisherigen Arbeitgeber (Konzernmutter) abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Abordnung. Das verbundene Tochterunternehmen schließt mit dem Arbeitnehmer für die 18-monatige Dauer der Entsendung einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab und ordnet den Arbeitnehmer für die Gesamtdauer der Auswärtsbeschäftigung seiner Vertriebsabteilung zu.

Ergebnis: Das mit dem aufnehmenden Unternehmen abgeschlossene Arbeitsverhältnis ist eigenständig zu beurteilen. Die Tochtergesellschaft wird hierdurch zivilrechtlich Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des verbundenen Unternehmens (= neuer Arbeitgeber) von Beginn an seine (neue) erste Tätigkeitsstätte. Die zeitliche Begrenzung auf 18 Monate steht dem nicht entgegen, da der Arbeitnehmer dem Betriebssitz der Tochtergesellschaft für die Gesamtdauer des befristeten Dienstverhältnisses und damit dauerhaft zugeordnet ist. Der Arbeitnehmer kann für den gesamten Zeitraum seiner Entsendung nur Fahrtkosten nach den Regeln der begrenzt abzugsfähigen Entfernungspauschale geltend machen. Da keine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit vorliegt, ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für die Einsatzdauer in Mainz ausgeschlossen.

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