Rz. 71

Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten nach Ländern differierende Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom BMF bekannt gemacht werden;[1] für nicht in dieser Aufstellung aufgeführte Länder gelten die für Luxemburg festgesetzten Werte. Die Möglichkeit eines Einzelnachweises höherer Verpflegungsmehraufwendungen besteht nicht.

 

Rz. 72

Die Höhe der abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen richtet sich wie bei Inlandsreisen nach der Abwesenheitszeit am Reisetag. Es ist gesetzlich festgelegt, dass bei einer 24-stündigen Abwesenheit der länderspezifische Pauschbetrag mit 120 % gewährt werden darf. In allen anderen Fällen (An- und Abreisetag oder Abwesenheit von mehr als 8 Stunden) kommt der länderspezifische Pauschbetrag mit 80 % zum Ansatz.[2] Damit soll eine Angleichung an die im Inland geltende 2-stufige Staffelung erfolgen.

Darüber hinaus gelten folgende Besonderheiten:

  • Wird an einem Tag sowohl eine Inlands- als auch eine Auslandsreise durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend. Das gilt selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.[3]
  • Der anzusetzende länderspezifische Pauschbetrag richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat oder, falls dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.[4]
  • Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.[5]
  • Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.[6]
 

Rz. 72a

Beispiel zur Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten in verschiedenen ausländischen Staaten.[7]

 

Beispiel 17

Auswärtstätigkeit in verschiedenen ausländischen Staaten

Ein Arbeitnehmer reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam. Er erreicht Amsterdam um 14 Uhr. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. Er erreicht seine Wohnung am Donnerstag um 22.30 Uhr.

Für die einzelnen Reisetage sind die folgenden Verpflegungspauschalen maßgebend:

Montag: Es ist die inländische Verpflegungspauschale für den Anreisetag maßgebend, da der Arbeitnehmer sich um 24 Uhr noch im Inland befindet.

Dienstag: Es ist die Verpflegungspauschale für Belgien anzuwenden.

Mittwoch: Es ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen, da sich der Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat, in den Niederlanden befindet (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG).

Donnerstag: Es ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande für den Abreisetag maßgeblich, da der Arbeitnehmer noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

Hinsichtlich der Kürzung der Verpflegungspauschalen gilt Folgendes:

Erfolgt durch den Arbeitgber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten eine Gestellung von Mahlzeiten, sind die Verpflegungspauschalen tagesbezogen zu kürzen. Dabei ist von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9Abs. 4a S. 5 EStG) die entsprechende Kürzung gemäß Rz. 57 ff. (20 % für ein Frühstück und je 40 % für ein Mittag- oder Abendessen) vorzunehmen, unabhängig in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.[8]

 

Beispiel 18

Tagesbezogene Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten in verschiedenen ausländischen Staaten

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 EUR (Rückreisetag von Straßburg: 36 EUR, Anreisetag nach Kopenhagen: 50 EUR) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 EUR (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag – 75 EUR) auf 35 EUR zu kürzen.

 

Rz. 72b

Bei Auswärtstätigkeiten in verschiedenen ausländischen Staaten ist für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag Folgendes zu beachten:

  • Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist die Verpflegungspauschale...

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