Rz. 46

Der Einsatz anderer Beförderungsmittel als Kraftfahrzeuge, insbesondere von Booten, Hubschraubern und Flugzeugen, zu Geschäftsreisen ist grundsätzlich möglich, jedoch vor dem Hintergrund der Zuordnung zum Betriebsvermögen[1] sowie der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG[2] zu sehen.[3]

 

Rz. 47

Werden derartige Beförderungsmittel im Betriebsvermögen vorgehalten, so sind die damit verbundenen Aufwendungen nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Kosten den Nutzen nicht deutlich übersteigen. Andernfalls kommt ein Abzug nur insoweit in Betracht, als die Betriebsausgaben angemessen sind.

 

Rz. 48

In folgenden Fällen haben sich Finanzgerichte mit der Nutzung ausgefallener Beförderungsmittel auseinandergesetzt:

  • Einsatz eines Motorboots durch einen auf einer Insel selbstständig und nicht selbstständig tätigen Chefarzt für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte:[4] Die Kosten waren nur insoweit abzugsfähig, als sie angemessen waren.
  • Anmietung eines Hubschraubers: Anfallende Kosten sind Betriebsausgaben, wenn der Hubschrauber ausschließlich betrieblich genutzt wird; die Untervermietung stellt jedoch keine ausschließliche betriebliche Nutzung dar; der Einsatz des Hubschraubers bei betrieblich bedingten Reisen berührt die Lebensführung.[5]
  • Verwendung eines 6-sitzigen Flugzeugs durch einen freiberuflich tätigen Musiker: keine Anerkennung von Betriebsausgaben mangels Notwendigkeit des Flugzeugs sowie wegen Berührung der privaten Lebensführung.[6]
  • Einsatz eines Flugzeugs durch einen Komplementär einer KG sowie Geschäftsführer zweier weiterer Unternehmen, zugleich Präsident eines Industrieverbands mit Sitz in Brüssel und in leitender Funktion bei einer IHK tätig: Flugzeugkosten wurden wegen der Zeitersparnis, der Höhe des Gewinns und Umsatzes der KG als Betriebsausgaben anerkannt.[7]
  • Erwerb eines Flugzeugs durch eine GmbH, um das Image des Unternehmens zu fördern und dem Gesellschafter-Geschäftsführer weitgehende Flexibilität zu ermöglichen: Betriebsausgabenabzug von 1,1 Mio. DM jährlich angesichts der Unternehmensdaten, der Werthaltigkeit des Flugzeugs und eines Zweitflugzeugs des Gesellschafter-Geschäftsführers anerkannt.[8]
[3] Dieses Problem stellt sich auch bei Luxusfahrzeugen, soll an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden.
[7] Vgl. FG München, Urteil v. 22.3.1988, XII/4983 F, EFG 1988 S. 463.

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