Rz. 30

Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb des Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.[1]

Da der Steuerpflichtige in den genannten Fällen keinem Direktionsrecht unterliegt, sondern selbst die Entscheidung für die jeweilige Bildungseinrichtung trifft, hat er – vergleichbar dem Arbeitnehmer, der einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist – die Möglichkeit, sich auf die ihm entstehenden Wegekosten einzurichten und deren Höhe zu beeinflussen, z. B. Student, der sich am Studienort eine Wohnung sucht, öffentliche Verkehrsmittel nutzt oder Fahrgemeinschaften bildet.[2]

Im Zuge der Aktualisierung des steuerlichen Reisekostenrechts durch das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 hat die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.2020 umgesetzt. Demnach liegt bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen unabhängig der Dauer dieser Maßnahme immer eine erste Tätigkeitsstätte vor. Eine Mindestdauer ist gerade nicht erforderlich, sodass auch eine Einrichtung, die lediglich für kurzzeitige Bildungsmaßnahmen aufgesucht wird, eine erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen darstellt.[3]

Keine erste Tätigkeitsstätte liegt hingegen bei einem dualen Studium vor, sodass es sich dabei um eine Auswärtstätigkeit handelt und somit die Grundsätze des Reisekostenrechts zur Anwendung kommen.

 

Rz. 31

 

Beispiel 3

Erste Tätigkeitsstätte liegt nicht vor[4]

Die Auszubildende A besucht – außer in den Schulferien – über die gesamte Lehrzeit von 3 Jahren dienstags und donnerstags die Berufsschule.

Die Bildungseinrichtung "Berufsschule" ist schon deshalb keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie im Rahmen eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird. Entsprechendes würde auch gelten, wenn die Berufsschule über einen längeren Zeitraum für einen Blockunterricht aufgesucht würde. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Die erste Tätigkeitsstätte der Auszubildenden befindet sich in der Regel in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

 

Beispiel 4

Erste Tätigkeitsstätte liegt vor

Studentin A, die ihren Wohnsitz bei ihren Eltern in Düsseldorf hat, studiert Betriebswirtschaftslehre an der Universität in Heidelberg (=Vollzeitstudium/vollzeitige Bildungsmaßnahme).

Die Universität ist erste Tätigkeitsstätte.

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