Rz. 10

Sprachreisen können Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen, sofern diese beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist dabei gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt, beispielsweise die Notwendigkeit der Sprache für die berufliche Tätigkeit (u. a. aufgrund häufiger Dienstreisen ins Ausland, Auslandskorrespondenz), wobei auch das Erlernen von Grundkenntnissen ausreichend sein kann.[1] Ebenso können die in einer Fremdsprache vermittelten, fachspezifischen Informationen, etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen, der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.[2]

 

Rz. 11

Sofern der Sparchkurs nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in der Nähe dieses Wohnorts stattfindet, beispielsweise im Ausland, ist eine Gesamtwürdigung dahingehend vorzunehmen, ob eventuell eine private Mitveranlassung besteht. Liegt eine solche private Mitveranlassung vor – etwa bei einem Sprachkurs in einem typischen Feriengebiet –, sind die entsprechenden Reisekosten (Anreise, Übernachtung etc., nicht aber die Kursgebühren) in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen, sodass diese Reisekosten nur anteilig Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen.[3]

 

Rz. 12

Der BFH hat zwar entschieden, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für im Ausland absolvierte Sprachkurse nicht mit der Begründung versagt werden darf, der Kurs habe in einem anderen EU-Mitgliedstaat stattgefunden,[4]

allerdings auch geurteilt, dass die Wahl des Kursorts im Ausland regelmäßig privat mitveranlasst ist und somit eine Aufteilung der Reisekosten gemäß den vorstehenden Ausführungen zu erfolgen hat. Als Aufteilungsmaßstab können hierbei die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise dienen.

[5]

 

Rz. 13

Auch wenn der BFH im Fall eines "normalen" Arbeitnehmers entschieden hat, sind die Grundsätze auf Unternehmer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs übertragbar.

 

Rz. 14

In den überwiegenden Fällen scheiterte der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug nach der früheren Rechtsprechung in einer großen Anzahl der zu Lehrern oder Freiberuflern (z. B. Ärzte) entschiedenen Fälle an der fehlenden betrieblichen/ beruflichen Veranlassung, was darauf zurückzuführen war, dass die Reise

  • auch ein erhebliches touristisches Interesse abdeckte,
  • mit einem privaten Aufenthalt verbunden wurde,
  • mit einem mehrfachen, beruflich bzw. betrieblich nicht begründbaren Ortswechsel verbunden wurde,
  • in Begleitung von Familienangehörigen durchgeführt wurde,
  • mit einem unüblichen Verkehrsmittel durchgeführt wurde,
  • einen mehr als untergeordneten Freizeitanteil aufwies.

Nach der Entscheidung des Großen Senats[6] sind solche Sachverhalte regelmäßig daraufhin zu prüfen, ob eine Aufteilung der Reisekosten nach den in Rz. 5 dargestellten Grundsätzen in Betracht kommt.

[2] Vgl. BFH, Urteil v. 10.4.2008, VI R 13/07, BFH/NV 2008 S. 1356, zu einem 2-monatigen Englandaufenthalt, nachdem Finanzamt und Finanzgericht den Werbungskostenabzug wegen der Durchführung des Kurses im Ausland versagt hatten.
[3] Vgl. BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10, BStBl II 2011 S. 796. Vgl. zu den Kriterien, auf die zum Nachweis der beruflichen Veranlassung zurückgegriffen werden kann Krüger, in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Aufl. 2022, § 9 EStG Rz. 67 ff.
[5] Vgl. hierzu BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10, BStBl 2011 II S. 796; zum Aufteilungsmaßstab vgl. BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II 672; vgl. dazu, wann ein Werbungskosten- respektive Betriebsausgabenabzug sichergestellt sein sollte, BFH, Urteil v. 13.6.2002, VI R 168/00, BStBl 2003 II S. 765.

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