Der Unternehmer darf die Umsatzsteuer bei betrieblich veranlassten Übernachtungskosten uneingeschränkt als Vorsteuer abziehen.[1] Der Unternehmer muss Adressat der Rechnung sein. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR braucht der Adressat nicht angegeben zu sein.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung

Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 unterliegen die Verpflegungskosten (mit Ausnahme der Getränke) ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 5 % und vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 in Höhe von 7 %). Für andere Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung und Verpflegung im Zusammenhang stehen, wie z. B. für die Getränke beim Frühstück, gilt der Steuersatz von 19 % (16 % in der Zeit vom 1.7.-31.12.2020). Konsequenz ist, dass in den Hotelrechnungen die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen sein müssen. Weist der Hotelier die Entgelte und die Umsatzsteuer falsch aus, hat nicht nur er ein Problem, sondern auch sein Kunde, der seinen Vorsteuerabzug ganz oder teilweise verliert. Es ist darauf zu achten, dass auch die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen werden muss. Anderenfalls geht der Vorsteuerabzug verloren, weil seine Rechnung nicht ordnungsgemäß ist.

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