Bei der Reisekostenabrechnung mit dem Arbeitnehmer kann nach R 8.1 Abs. 8 LStR so verfahren werden, dass aus dem Sammelposten von 15 % vom Rechnungsbetrag, das Frühstück mit 20 % vom Verpflegungspauschbetrag (28 EUR × 20 % =) 5,60 EUR herausgerechnet wird. Ist das Frühstück durch den Arbeitgeber veranlasst, wird bei der Abrechnung mit dem Arbeitnehmer
- kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn erfasst, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte,
- der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil erfasst, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.
Übernachtung mit Frühstück: Unterschiede bei der Abrechnung
Übernachtung mit Frühstück | Erstattung an Arbeitnehmer |
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1. Variante In der Rechnung ist das Frühstück gesondert ausgewiesen, z. B.
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2. Variante Rechnung, in der die 19 %igen Umsätze als Service-Pauschale bzw. Business Package ausgewiesen sind, z. B.
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Tab. 1: Abrechnungsmöglichkeiten für Übernachtung mit Frühstück
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