Bei der Reisekostenabrechnung mit dem Arbeitnehmer kann nach R 8.1 Abs. 8 LStR so verfahren werden, dass aus dem Sammelposten von 15 % vom Rechnungsbetrag, das Frühstück mit 20 % vom Verpflegungspauschbetrag (28 EUR × 20 % =) 5,60 EUR herausgerechnet wird. Ist das Frühstück durch den Arbeitgeber veranlasst, wird bei der Abrechnung mit dem Arbeitnehmer

  • kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn erfasst, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte,
  • der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil erfasst, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.

Übernachtung mit Frühstück: Unterschiede bei der Abrechnung

 
Übernachtung mit Frühstück Erstattung an Arbeitnehmer

1. Variante

In der Rechnung ist das Frühstück gesondert ausgewiesen, z. B.

  • Übernachtung 100 EUR und
  • Frühstück 15 EUR
  1. Vorsteuer ist voll abziehbar.
  2. Übernachtungskosten sind voll abziehbar.
  3. Frühstück ist nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.
  4. Ohne Anspruch auf eine Verpflegungspauschale ist das Frühstück mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen (Sachbezugswert 2023: 2,00 EUR).

2. Variante

Rechnung, in der die 19 %igen Umsätze als Service-Pauschale bzw. Business Package ausgewiesen sind, z. B.

  • Übernachtung 96 EUR und
  • Service-Pauschale 18 EUR (siehe vorhergehende Zusammenstellung)
  1. Vorsteuer ist voll abziehbar.
  2. Übernachtungskosten sind voll abziehbar.
  3. 5,60 EUR sind für das Frühstück herauszurechnen = Lohnkosten (freiwillige soziale Aufwendungen).
  4. als Arbeitslohn mit dem Sachbezugswert nur dann zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.
  5. Rest der Service-Pauschale ist auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer" zu buchen.

Tab. 1: Abrechnungsmöglichkeiten für Übernachtung mit Frühstück

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