Ein Arbeitnehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung mit Frühstück und für die Nutzung der übrigen Hoteleinrichtungen einen pauschalen Betrag von 120 EUR. Der Hotelier rechnet gemäß Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE wie folgt ab:
Gesamtpreis (brutto) | 120,00 EUR |
15 % von 120 EUR als Business-Package bzw. Service-Pauschale, worin auch die Getränke zum Frühstück enthalten sind | 18,00 EUR |
Preis für die Übernachtung (brutto) einschließlich Speisen zum Frühstück | 102,00 EUR |
Darin enthalten ist das Frühstück mit 28 EUR × 20 % = 5,60 EUR – 30 % (1,68 EUR) Getränkeanteil | 3,92 EUR |
Preis nur für die Übernachtung (brutto) | 98,08 EUR |
Leistungsbeschreibung in der Rechnung
Übernachtung | 91,66 EUR | |
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer | 6,42 EUR | 98,08 EUR |
Frühstück ohne Getränke 5,60 EUR – 30 % = | 3,66 EUR | |
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer | 0,26 EUR | 3,92 EUR |
Business-Package (Service-Pauschale) | 15,13 EUR | |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 2,87 EUR | 18,00 EUR |
Gesamtbetrag | 120,00 EUR |
Als Leistungsempfänger darf der Unternehmer dann aus der Business-Pauschale bzw. der Service-Pauschale das Frühstück mit einem pauschalen Betrag wie folgt herausrechnen:
Business- bzw. Service-Pauschale | 18,00 EUR |
davon entfallen auf die Getränke zum Frühstück 28 EUR × 20 % = 5,60 EUR × 30 % = 1,68 EUR (incl. 0,27 EUR USt/netto 1,41 EUR) |
1,68 EUR |
übrige Leistungen (= Reisenebenkosten) | 16,32 EUR |
Der Pauschalpreis von 120 EUR verteilt sich wie folgt:
Bezeichnung | Bruttobetrag | Nettobetrag | Umsatz-/Vorsteuer |
---|---|---|---|
Übernachtung | 98,08 | 91,66 | 6,42 |
Frühstück ohne Getränke | 3,92 | 3,66 | 0,26 |
Getränke zum Frühstück | 1,68 | 1,41 | 0,27 |
Reisenebenkosten | 16,32 | 13,71 | 2,61 |
Gesamtkosten | 120,00 | 110,44 | 9,56 |
Hinweis: Die Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine Kosten für Pay-TV, private Telefonate, Massagen usw. enthalten sind.
Lautet die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers, kann er die Umsatzsteuer aus den Verpflegungskosten als Vorsteuer geltend machen. Die Verpflegungskosten (netto) bucht er als "freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei", weil es sich um eine Arbeitnehmerbewirtung handelt.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4666/6660 | Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 91,66 | |||
4660/6650 | Reisekosten Arbeitnehmer | 13,71 | |||
4946/6822 | Freiwillige Sozialleistungen | 5,07 | |||
1571/1401 | abziehbare Vorsteuer 7 % | 6,68 | |||
1576/1406 | abziehbare Vorsteuer 19 % | 2,88 | 1200/1800 | Bank | 120,00 |
Die Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass darin keine Kosten für Pay-TV, private Telefonate, Massagen usw. enthalten sind.
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