Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur die Aufwendungen abziehbar, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.

Bei einer länger andauernden auswärtigen Tätigkeit übernachtet der Arbeitnehmer am Tätigkeitsort, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist. Muss der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum bleiben, wird er oft von seiner Familie begleitet. Die Übernachtungskosten sind, wenn die Familie ihn begleitet, nicht abzugsfähig, soweit die Kosten auf die übrigen Familienangehörigen entfallen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den beruflichen Anteil unabhängig von der Zahl der Personen mit 20 % geschätzt. Im Übrigen sind die verbleibenden Kosten nach Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung der Unterkunftskosten

Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer für die Zeit der Abordnung ein Haus zur Verfügung, das der Arbeitnehmer während der Zeit der Abordnung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Für die Miete dieses Hauses sind monatlich 1.800 EUR angefallen. Die 1.800 EUR sind laut Finanzgericht wie folgt aufzuteilen:

  • Mietaufwand 1.800 EUR x 20 % = 360 EUR
  • verbleiben (1.800 – 360 =) 1.440 EUR : 3 Personen 480 EUR
  • steuerfrei können erstattet bzw. übernommen werden 840 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4666/6660 Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand 840 1200/1800 Bank 840

Trägt der Arbeitgeber den Gesamtbetrag, muss der verbleibende Betrag von 960 EUR als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Im Beschluss v. 3.7.2018[2] hat der BFH entschieden, dass die Auffassung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden ist, wonach die Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet wird.[3]

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