Pauschaler Ansatz für Getränke als Vereinfachungsregelung
Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombi-Angeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (vorher 20 %).
Einzelleistungen bei Übernachtungen mit Frühstück sind entsprechend dem nachfolgenden Beispiel abzurechnen.
Rechnung für Übernachtung mit Frühstück des Unternehmers
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen Betrag von 107,00 EUR (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14,00 EUR (brutto). Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sieht wie folgt aus:
1 Übernachtung | 100,00 EUR | |
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer | 7,00 EUR | 107,00 EUR |
Frühstück 14 EUR – (14 EUR × 30 % =) 4,20 EUR für Getränke = 9,80 EUR : 1,07 = | 9,16 EUR | |
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer | 0,64 EUR | 9,80 EUR |
Getränke zum Frühstück: 14 EUR × 30 % = 4,20 EUR : 1,19 | 3,53 EUR | |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 0,67 EUR | 4,20 EUR |
Rechnungsbetrag | 121,00 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen