Wichtig

Pauschaler Ansatz für Getränke als Vereinfachungsregelung

Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombi-Angeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (vorher 20 %).

Einzelleistungen bei Übernachtungen mit Frühstück sind entsprechend dem nachfolgenden Beispiel abzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Rechnung für Übernachtung mit Frühstück des Unternehmers

Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen Betrag von 107,00 EUR (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14,00 EUR (brutto). Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sieht wie folgt aus:

 
1 Übernachtung 100,00 EUR  
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer 7,00 EUR 107,00 EUR
Frühstück 14 EUR – (14 EUR × 30 % =) 4,20 EUR für Getränke = 9,80 EUR : 1,07 = 9,16 EUR  
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer 0,64 EUR 9,80 EUR
Getränke zum Frühstück: 14 EUR × 30 % = 4,20 EUR : 1,19 3,53 EUR  
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 0,67 EUR 4,20 EUR
Rechnungsbetrag   121,00 EUR

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