Auch wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, ist nicht jede auswärtige Tätigkeit betrieblich bedingt. Nimmt der Arbeitnehmer z. B. an einer Gruppenreise mit Geschäftsfreunden seines Arbeitgebers teil, ist die Teilnahme betrieblich bedingt, wenn er mit der Organisation und Durchführung der Reise beauftragt worden ist. Ist das der Fall, wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil zu.

Die Aufwendungen

  • sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben,
  • beim Arbeitnehmer aber nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Die Betreuungsaufgaben müssen das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, an dem touristischen Programm der Gruppenreise teilzunehmen, in den Hintergrund treten lassen. Das ist nicht der Fall, wenn die Reise umfangreiche touristische Elemente enthält und alle Details der Reise bereits organisiert sind, sodass er nur noch für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist.[1] Konsequenz ist dann, dass der Arbeitnehmer die auf ihn entfallenden Reiseaufwendungen als Arbeitslohn versteuern muss.

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