Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, wenn sie sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind. Abziehbar ist nur der betriebliche bzw. berufliche Teil der Aufwendungen. Um die Aufwendungen aufteilen zu können, muss der Unternehmer einen plausiblen Aufteilungsmaßstab finden:

  • Bei gemischten Reisen können die Aufwendungen nach Zeitanteilen aufgeteilt werden und
  • bei Veranstaltungen nach der Zahl der teilnehmenden Personen. Der private und betriebliche/berufliche Anteil kann – wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab vorhanden ist – auch nach Prozentanteilen geschätzt werden.

Der Unternehmer kann seine gemischten Aufwendungen nur dann aufteilen, wenn der betriebliche bzw. berufliche Anteil der Aufwendungen mindestens 10 % beträgt. Liegt der betriebliche bzw. berufliche Anteil aber unter 10 %, dürfen die allgemeinen Kosten nicht aufgeteilt und als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei der umgekehrten Situation, bei der die private Mitveranlassung unter 10 % liegt, dürfen alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit es keine anderweitigen gesetzlichen Einschränkungen gibt.

Die Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind, kann der Unternehmer zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen. Ob die betriebliche Veranlassung im Übrigen von untergeordneter Bedeutung ist, spielt keine Rolle.

 
Praxis-Beispiel

Fachseminar während einer Urlaubsreise

Ein Unternehmer nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil. Das Fachseminar ist von untergeordneter Bedeutung (unter 10 % der Gesamtdauer). Der Unternehmer kann daher die Fahrtkosten zum Urlaubsort und die Übernachtungskosten nicht, auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehen. Was er zu 100 % abziehen kann, sind

  • die Seminargebühren,
  • die Kosten für die Fahrt vom Urlaubsort zum Seminarort und zurück und
  • ggf. einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand.

Die 10-%-Grenze gilt auch, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmer beauftragt, eine Geschäftsreise zu unternehmen. Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob ihre Arbeitnehmer diese Geschäftsreise mit einer privaten Urlaubsreise kombinieren. Der Unternehmer kann die gesamten Fahrtkosten übernehmen bzw. erstatten, wenn der betriebliche bzw. berufliche Anteil mindestens 10 % beträgt.

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