Auch beim Vorsteuerabzug aus Fahrtkosten ist Voraussetzung, dass der Unternehmer Auftraggeber (Besteller) der Fahrleistung ist. Sollten wiederum Arbeitnehmer die Fahrleistungen namens und im Auftrag ihres Arbeitgebers bestellen, ist wiederum ihre Bevollmächtigung hierzu erforderlich.

Im als Rechnung geltenden Fahrausweis für eine Personenbeförderung muss jedoch der Name des Leistungsempfängers nicht genannt sein (§ 34 UStDV). Bei Fahrausweisen der Eisenbahn reicht die Angabe der Tarifentfernung anstelle des Steuersatzes aus (dies erübrigt sich allerdings seit 1.1.2020, da ab diesem Zeitpunkt auch für den Fernverkehr der ermäßigte Steuersatz gilt).[1] Auch ist es zulässig, Fahrausweise im Onlineverfahren abzurufen, wenn das Verfahren sicherstellt, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt.[2] Jedoch sollte in der Praxis ein Papierausdruck des im Onlineverfahren abgerufenen Dokuments aufbewahrt werden.

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