Gewährt der Arbeitgeber Verpflegung im üblichen Rahmen (bis zu 60 EUR je Mahlzeit einschl. Getränke), obwohl dem Arbeitnehmer trotz Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschale zusteht, weil er entweder

  • die Mindestabwesenheit (8-Stundengrenze) nicht erreicht oder
  • die 3-Monatsfrist überschritten ist,

scheidet der Kürzungstatbestand als Korrektiv generell aus. Der Wert der einzelnen Mahlzeit unterliegt in diesem Fall mit dem amtlichen Sachbezugswert (Werte für das Veranlagungsjahr 2022[1] betragen 1,87 EUR Frühstück, 3,57 EUR Mittag- und Abendessen); Werte für das Veranlagungsjahr 2023[2] betragen 2,00 EUR Frühstück, 3,80 EUR Mittag- und Abendessen) der Besteuerung. Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden.[3]

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 EUR inkl. Getränken dürfen nicht mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Bei solchen Mahlzeiten handelt es sich stets um ein "Belohnungsessen" wodurch der tatsächliche Wert der Mahlzeit als Arbeitslohn versteuert werden muss.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 20.12.2021, IV C 5 – S 2334/19/10010, BStBl I 2022 S. 60.
[2] BMF, Schreiben v. 23.12.2022, IV C 5 – S 2334/19/10010.
[4] BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011, BStBl 2020 I S. 1228; Rz. 62.

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