3.2.1 Auswärtstätigkeit im Inland

Für eintägige Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14 EUR (bis einschließlich VZ 2019: 12 EUR) berücksichtigt werden.[1]

Zu den eintägigen Auswärtstätigkeiten zählt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausgeübt wird, es aber zu keiner Übernachtung kommt.

Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung kann für den Arbeitnehmer eine Pauschale von 28 EUR (bis einschließlich VZ 2019: 24 EUR) täglich als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (Zwischentag). Für den An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitsdauer eine Pauschale von jeweils 14 EUR als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Reise von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt. Eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung liegt auch dann vor, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit über Nacht ausgeübt wird und sich daran eine Übernachtung am Tage sowie eine weitere Tätigkeit über Nacht anschließt. Unerheblich ist auch, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (so z. B. bei Schlafen im Bus, LKW oder Lok).

Übersicht zu den Verpflegungspauschalen (gültig ab VZ 2020):

 
- Eintägige Auswärtstätigkeit, Abwesenheit mehr als 8 Stunden 14 EUR
- An- und Abreisetag bei Übernachtung jeweils 14 EUR
- Auswärtstätigkeit, Abwesenheit 24 Stunden 28 EUR

Die Pauschale richtet sich grundsätzlich nach der Abwesenheitsdauer am einzelnen Kalendertag. Bei einer mehrfachen Abwesenheit an einem Tag sind die einzelnen Zeitabschnitte zu addieren. Dies gilt auch, wenn sich die Abwesenheit ohne Übernachtung auf 2 Kalendertage erstreckt. Hierbei wird die Pauschale für den Tag mit dem überwiegenden Zeitanteil angesetzt.

Für die Abwesenheitsdauer kommt es im Fall einer ersten Tätigkeitsstätte auf die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte an. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, rechnet nur die Abwesenheit von der Wohnung. Als Wohnung zählt der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet oder die Zweitwohnung am Ort einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung.

3.2.2 Auswärtstätigkeit im Ausland

Auswärtstätigkeiten im Ausland sind dem Grunde nach fast identisch wie im Inland zu bewerten. Der einzige Unterschied besteht in der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen. Während es im Inland feste Sätze für eintägige Auswärtstätigkeiten bzw. An-/Abreise- und Zwischentage gibt, informiert das Bundesfinanzministerium jährlich über die aktuellen Werte für ausländische Staaten (ab Veranlagungszeitraum 2022[1] und ab Veranlagungszeitraum 2023[2]).

 
Hinweis

Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder VZ 2022

Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.[3]

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
[1] BMF, Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 – S 2353/19/10010, BStBl 2020 I S. 1256
[2] BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 5 – S 2353/19/10010, BStBl 2022 S. 1654
[3] BMF,Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 – S 2353/19/10010, BStBl 2020 I S. 1256.

3.2.3 Dreimonatsfrist

Wie bisher bleibt der Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer längerfristigen Tätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf die ersten 3 Monate begrenzt.[1] Einfacher geregelt wurde indes der Unterbrechungstatbestand für den Neubeginn der Dreimonatsfrist. Es spielt keine Rolle, welche Ursache die Unterbrechung veranlasst hat. Maßgebend ist nur die Zeitdauer der Unterbrechung. Ein Neubeginn erfolgt, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen andauert.

 
Praxis-Beispiel

Neubeginn der 3-Monatsfrist

Der Abteilungsleiter in einer Bankzentrale ist beauftragt, vorübergehend eine Filiale zu leiten. Der Auftrag dauert vom 1.12.2021 bis zum 31.5.2022. Wegen Erkrankung wird die Tätigkeit vom 15.12.2021 bis zum 31.1.2022 unterbrochen.

Die vorübergehende Tätigkeit an der Bankfiliale begründet eine Auswärtstätigkeit, weil wegen ...

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