Im als Rechnung geltenden Fahrausweis für eine Personenbeförderung muss der Name des Leistungsempfängers nicht genannt sein (§ 34 UStDV). Bei Fahrausweisen der Eisenbahn reicht die Angabe der Tarifentfernung anstelle des Steuersatzes aus. Ab 1.1.2020 erübrigt sich dies allerdings, da seitdem auch im Bahnfernverkehr der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.[1] Auch ist es zulässig, Fahrausweise im Onlineverfahren abzurufen, wenn das Verfahren sicherstellt, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt.[2] Jedoch sollte in der Praxis ein Papierausdruck des im Onlineverfahren abgerufenen Dokuments aufbewahrt werden.

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