Voraussetzung für den Vorsteuerabzug auch bei Verpflegungskosten ist eine konkrete Einzelrechnung. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus den einkommensteuerlichen Pauschalen ist nicht möglich.[1] Die für Verpflegungskosten in Rechnung gestellte Vorsteuer ist auch dann in voller Höhe als Vorsteuer abzugsfähig, wenn die tatsächlichen Verpflegungskosten höher sind als die ertragsteuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge (sog. Tagegelder).

Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs greift ausnahmsweise dann, wenn die Verpflegungskosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen wären.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsreise mit Übernachtung

Ein in der Computerbranche tätiger Unternehmer besucht (aus geschäftlichen Gründen) 3 Tage die Cebit-Messe in Hannover. Insoweit hat er folgende ordnungsgemäße Eingangsrechnungen:

 
  Steuerbetrag Steuersatz netto BMG
Restaurantrechnung 17,50 EUR 7 % 250 EUR
  28,50 EUR 19 % 150 EUR
Übernachtung 11,20 EUR 7 % 160 EUR
mit Frühstück 2,10 EUR 7 % 30 EUR
  1,90 EUR 19 % 10 EUR
Taxifahrt 2,10 EUR 7 % 30 EUR

In der Restaurantrechnung sind 200 EUR für angemessene und nachgewiesene Bewirtung von Geschäftsfreunden enthalten.

Ertragsteuerlich erhält der Unternehmer pauschaliert nur 56 EUR (2 × 14 EUR + 28 EUR) als Betriebsausgaben. Umsatzsteuerlich dagegen erhält er die gesamte ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 63,30 EUR als Vorsteuer erstattet.

Hinweis zum Steuersatz: Seit dem 1.7.2020 unterliegen sämtliche Abgabe von Speisen im Hotel- und Gastwirtschaftsbereich dem ermäßigten Steuersatz. Die ursprünglich aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Senkung des Steuersatz von 19 % auf 7 % auf die Abgabe von Speisen mit Dienstleistungen bis zum 30.6.2021 wurde bereits mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 31.12.2023.[3]

[2] Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
[3] Ursprünglich bis 30.6.2021, Verlängerung bis 31.12.2022 durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330 bzw. bis 31.12.2023 durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 22.9.2022.

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