Der Höhe nach dürfen nur solche Schäden am Reisegepäck abgezogen werden, für die der Arbeitnehmer einen entsprechenden Kostennachweis führen kann. Reparaturaufwendungen anlässlich eines reisetypischen Schadens dürfen deshalb nur insoweit als Werbungskosten angesetzt werden, als der Arbeitnehmer die entsprechenden Rechnungsbelege vorlegt. Beim Diebstahl tritt an ihre Stelle die Rechnung über den Kaufpreis der gestohlenen Gegenstände. Der Werbungskostenabzug darf sich in diesen Fällen nur auf den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstrecken, der dem fiktiven Buchwert im Zeitpunkt des Diebstahls entspricht.

Nicht zu den abziehbaren Nebenkosten gehören z. B. Aufwendungen

  • für die Körperpflege;
  • für bürgerliche Kleidung, auch wenn die Kleidungsstücke ausschließlich beruflich genutzt werden oder einer besonders hohen Abnutzung unterliegen.[1] Nicht abziehbar sind nach herrschender Meinung auch Kleidungsstücke, die nur für eine Reise in ein Gebiet mit extremen klimatischen Bedingungen angeschafft werden;
  • für die Anschaffung von Koffern und sonstigen Reiseutensilien wie Taschen, Wecker[2];
  • Verwarnungs- und Bußgelder, die im Zusammenhang mit Dienstreisen verhängt werden;
  • Krankenversicherungsbeiträge, auch wenn der zusätzliche Versicherungsschutz ausschließlich durch eine berufliche Reisetätigkeit im Ausland veranlasst ist, wie etwa die Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung;
  • für Massagen, Minibar oder Pay-TV.

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