Der steuerliche Ersatz ist nur für reisetypische Schäden zulässig. Zu den typischen Gefahren bei Reisen zählen insbesondere Diebstahl-, Transport- oder Unfallschäden hinsichtlich des Reisegepäcks. Wird dagegen gelegentlich während einer solchen Reise der Anzug beim Mittagessen verschmutzt, dürfen die entstehenden Reinigungskosten nicht steuerfrei vergütet werden. Den Nachweis, dass es sich um einen reisetypischen Schaden handelt, muss der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer führen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann die Vorlage einer polizeilichen Diebstahlanzeige oder schriftlich geltend gemachter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beförderungsunternehmen verlangt werden.

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