Die gesetzliche 3-Monatsfrist besagt, dass der Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt ist.[1] Sie gilt nach der Rechtsprechung mit Ausnahme der Fahrtätigkeit für alle Verpflegungspauschalen, also auch bei Arbeitnehmern, die ausschließlich an wechselnden Einsatzstellen tätig[2] oder als Zeitarbeiter bei einer Entleiherfirma auswärts eingesetzt sind.[3] Die 3-Monatsfrist begegnet auch bei einer sog. Doppelverdienerehe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

6.3.1 Berechnung der 3-Monatsfrist

Für die Berechnung des 3-Monatszeitraums gelten die bisherigen Grundsätze weiter. Der 3-Monatszeitraum wird vom Beginn der auswärtigen Tätigkeit an gerechnet. Das gilt auch dann, wenn er sich über das Jahresende hinweg erstreckt. Ein neuer 3-Monatszeitraum beginnt also nicht jeweils am 1.1.

Nimmt der Arbeitnehmer während der fortlaufenden auswärtigen Beschäftigung Urlaub, hat das keinen Einfluss auf den Ablauf der 3-Monatsfrist. Der Zeitraum wird auch nicht um die Dauer des Urlaubs verlängert. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit erkrankt bzw. wenn die Auswärtstätigkeit durch Elternzeit oder Mutterschaftsurlaub unterbrochen wird.[1] Auch andere Unterbrechungen, z. B. die vorübergehende Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb, führen zu keiner Verlängerung der 3-monatigen Frist.[2]

Jede Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einer neuen 3-Monatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich. Es zählt nur die Unterbrechungsdauer. Demzufolge ist auch die krankheits- oder urlaubsbedingte Unterbrechung von mindestens 4 Wochen geeignet, um die 3-Monatsfrist erneut in Gang zu setzen.

 
Praxis-Beispiel

Neue 3-Monatsfrist durch krankheitsbedingte Unterbrechung

Ein bei einer Softwarefirma beschäftigter EDV-Systemprogrammierer ist beauftragt, bei einem Großunternehmen in München die bisherigen Betriebssysteme umzustellen. Der Auftrag dauert vom 1.11.2022 bis zum 13.5.2023. Ab 10.12. wird die Tätigkeit wegen Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum 31.1.2023 unterbrochen.

Der Arbeitseinsatz in München ist eine berufliche Auswärtstätigkeit, die für die Gesamtdauer den Reisekostenabzug begründet. Für die Verpflegungsmehraufwendungen ist die 3-Monatsfrist zu beachten. Da der Arbeitnehmer die Auswärtstätigkeit um mehr als 4 Wochen unterbricht, beginnt ab 1.2.2023 eine neue 3-Monatsfrist zu laufen, die zum 30.4.2023 endet. Ab 1.5.2023 dürfen keine Verpflegungspauschbeträge mehr angesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Tätigkeit in München übernachtet oder täglich nach Hause fährt.

Als geeignete Unterbrechungstatbestände kommen auch beruflich begründete Abwesenheitszeiten in Betracht. Infrage kommt z. B. eine vorübergehende Tätigkeit am Betriebssitz oder eine neue berufliche Auswärtstätigkeit an einem anderen Tätigkeitsort. Beträgt die berufliche Unterbrechung weniger als 4 Wochen, verlängert sich, wie bereits erwähnt, dadurch die 3-Monatsfrist nicht um den Zeitraum der Unterbrechung. Die Unterbrechungsproblematik wird an den folgenden Sachverhalten deutlich.

6.3.2 Arbeitsortbezogene Prüfung der 3-Monatsfrist

Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung macht eine Überprüfung entbehrlich, ob dieselbe Auswärtstätigkeit unterbrochen wird. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war die Anwendung der 3-Monatsfrist damit verbunden, dass es sich noch um die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit handelt, die der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung mit gleichem Inhalt am gleichen auswärtigen Ort fortsetzt.[1] Mitunter erfolgte von den Finanzämtern diesbezüglich eine auftragsbezogene Auslegung, indem jeder einzelne Auftrag auch am gleichen Einsatzort eine neue andere Auswärtstätigkeit begründete, die den Lauf einer weiteren 3-Monatsfrist in Gang setzte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es weder auf den zivilrechtlichen Auftrag noch auf die inhaltliche Gleichartigkeit der Tätigkeit für den Neubeginn dieser Frist an. Nach dem Sinngehalt der Regelung ist eine neue 3-monatige Frist für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei einem längerfristigen Einsatz am identischen auswärtigen Arbeitsort ausschließlich davon abhängig, dass eine ausreichende Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von 4 Wochen erfolgt.

 
Wichtig

Prüfung der 3-Monatsfrist nach Identität des Arbeitsorts

Die gesetzliche Festlegung der 3-Monatsfrist entspricht auch der vom BFH zum alten Reisekostenrecht entschiedenen Rechtsauslegung.[2] Nach Auffassung des BFH ist für den Neubeginn der Frist weder der zivilrechtliche Auftrag no...

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