Aufwendungen für die Ernährung gehören zu den Lebenshaltungskosten, die regelmäßig nicht steuer­mindernd geltend gemacht werden können. Entstehen jedoch aus beruflichem Anlass höhere Verpflegungsaufwendungen als bei normaler Lebensführung, können diese Mehraufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ein solcher Mehraufwand wird von Verwaltung und Rechtsprechung allerdings nur bei bestimmten Sachverhalten angenommen, insbesondere bei beruflichen Auswärtstätigkeiten. Ein beruflich bedingter Mehraufwand wird z. B. nicht anerkannt, wenn der Arbeitnehmer wegen hoher beruflicher Anstrengung eine besonders kostspielige Ernährung braucht oder wenn er seine Mahlzeiten außer Haus einnimmt, um nicht zu viel Arbeitszeit zu verlieren. Entsprechendes gilt für den Mehraufwand, der durch die Einnahme von Mahlzeiten erforderlich wird, weil der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag länger als 12 Stunden im Betrieb tätig ist. Die Rechtsprechung hat diese nachteilige Verwaltungsauffassung bestätigt.[1]

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