Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0931/2981 Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG 30.000 2727/4927 Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG 30.000

Die Bildung ist nur in der Steuerbilanz zulässig

In der Handelsbilanz dürfen keine Rücklagen nach § 6b EStG gebildet werden, sondern nur in der Steuerbilanz. Macht der Steuerpflichtige von der Bildung in der Steuerbilanz Gebrauch, hat dies in der Handelsbilanz Auswirkungen auf die latenten Steuern. Es liegt eine passive latente Steuer vor, da die steuerfreie Rücklage in der Handelsbilanz nicht ausgewiesen werden darf und somit geringer ist als der steuerliche Buchwert und ein voraussichtlicher Ausgleich durch die Übertragung auf ein Reinvestitionsgut und dessen AfA in künftigen Geschäftsjahren eintritt.

 
Praxis-Tipp

Kontierungs-Praxis-Fazit

  • § 6b EStG und § 6c EStG gestatten unter gewissen Voraussetzungen die Übertragung der bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter entstandenen Gewinne (= stille Reserven) auf neue Wirtschaftsgüter.
  • § 6b EStG gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln.
  • § 6c EStG, bei dem die Möglichkeit der Rücklagenbildung eingeschränkt ist, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner.
  • Nicht für jeden Veräußerungsgewinn darf eine Rücklage gebildet werden.
  • Außerdem darf die Rücklage nicht auf jedes Wirtschaftsgut übertragen werden.
  • Das veräußerte Wirtschaftsgut muss mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.
  • Die Frist verkürzt sich auf 2 Jahre, wenn die Veräußerung der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Erschließungsmaßnahmen dient.
  • Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Gebäuden erzielt werden, können in vollem Umfang in eine Rücklage eingestellt werden.
  • Die Regelfrist zur Ausführung der Reinvestitionsmaßnahme beträgt 4 Jahre nach Bildung der Rücklage.
  • Bei Gebäuden verlängert sie sich bis zum Ablauf des 6. folgenden Wirtschaftsjahres, soweit mit der Herstellung in den ersten 4 Folgejahren begonnen wurde.
  • Die Rücklage kann aber auch früher aufgelöst werden.
  • Die erzielten Veräußerungsgewinne können auch auf Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Vorjahr angeschafft oder hergestellt wurden.
  • In diesem Fall ist der übertragungsfähige Gewinn vom Buchwert des letzten Bilanzstichtags abzuziehen.

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