Da die Regelung des § 6b EStG personenbezogen ist, bedeutet dies:

Die Rücklage kann nicht nur auf Wirtschaftsgüter desselben Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden, sondern auch auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs desselben Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige, der den Gewinn erzielt hat, kann die Ersatzinvestition auch in einem anderen Betrieb vornehmen. Das hat der BFH mit Urteil vom 19.12.2012[1] festgestellt.

Auch bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft an eine teilweise beteiligungsidentische Schwestergesellschaft kann § 6b EStG in Bezug auf das identische Wirtschaftsgut anwendbar sein.[2] An der klagenden X-KG war mit 1 % die R-GmbH als Komplementärin und mit 99 % R als Kommanditist beteiligt. Die X-KG hielt eine Beteiligung an der D-GmbH, auf die sie in 1996 eine Teilwertabschreibung vornahm. 1998 beschloss die X-KG, zuerst sämtliche Geschäftsanteile an der D-GmbH zu einem Geschäftsanteil zusammenzulegen. Dann erfolgte eine Kapitalherabsetzung. Schließlich wurde eine Kapitalerhöhung der D-GmbH beschlossen, welche die X-KG übernahm.

Im Jahr 2006 wurde die E-GmbH & Co. KG gegründet, an der R als Kommanditist zu 100 % beteiligt war. Anschließend veräußerte die X-KG ihre Beteiligung an der D-GmbH an die E-GmbH & Co. KG. Für R wurde in Höhe der Gewinnzuweisung (99 % des Veräußerungsgewinns) in einer Ergänzungsbilanz eine § 6b-Rücklage für die Übertragung des Gewinns auf die Anschaffungskosten der Anteile an der D-GmbH durch die E-GmbH & Co. KG gebildet.

Das Finanzamt

  • nahm eine Wertaufholung für die im Jahr 1996 vorgenommene Teilwertabschreibung der Anteile an der D-GmbH vor und
  • erhöhte deshalb den Buchwert der GmbH-Anteile.
  • Dementsprechend minderte sich der für eine gewinnneutrale Übertragung nach § 6b EStG zur Verfügung stehende Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der D-GmbH.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Der BFH hält jedoch die Übertragung des auf R entfallenden Anteils am Veräußerungsgewinn (99 %) in Höhe des Anteils des Doppelgesellschafters R am Gesamthandsvermögen der Schwesterpersonengesellschaft (100 % an der E-GmbH & Co. KG) auf die Anschaffungskosten der Anteile an der D-GmbH grundsätzlich für zulässig. Gleichzeitig sei der für die Übertragung nach § 6b EStG maßgebliche Veräußerungsgewinn jedoch um die vom Finanzamt zutreffend vorgenommene Werterhöhung zu kürzen.

Wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise der Steuervergünstigung des § 6b EStG ist die Übertragung eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern u. a. auch auf Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer anderen Personengesellschaft, an welcher der Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, zulässig. Das gilt nach Ansicht des BFH selbst dann, wenn das Wirtschaftsgut an eine Schwestergesellschaft veräußert wird, sodass der Gewinn auf die Anschaffungskosten des identischen Wirtschaftsguts übertragen werden kann, soweit an dieser derselbe Mitunternehmer beteiligt ist.

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