Die im Reihengeschäft vom mittleren Unternehmer/Zwischenhändler (= zuerst Abnehmer und nachfolgend Lieferer) getätigte bzw. veranlasste Beförderung/Versendung wird nach § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG grds. der Lieferung "an ihn" (also seines Lieferanten) zugeordnet (widerlegbare Vermutung), es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.

Um z. B. die drohende umsatzsteuerliche Erfassung im Ausland zu vermeiden, kann daher der mittlere Unternehmer/Zwischenhändler die Beförderung/Versendung ausnahmsweise seiner selbst getätigten Lieferung zurechnen. Für das hierfür notwendige Auftreten als Lieferer (nicht als Abnehmer) gelten folgende gesetzliche Regelungen je nach der Art der grenzüberschreitenden Warenbewegung:[1]

  • Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine USt-IdNr., die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
  • Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden o. g. Nachweis auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine USt-IdNr. oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde.
  • Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung[2] für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.[3]
 
Wichtig

Positives Verwenden der USt-IdNr. durch den Zwischenhändler erforderlich

Der o. g. Begriff "Verwendung" einer USt-IdNr. bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften in der EU und vom Inland in das Drittland setzt nach deutscher Verwaltungsauffassung ein positives Tun des mittleren Unternehmers voraus. Verwendet der mittlere Unternehmer seine ihm vom Abgangsstaat erteilte USt- IdNr., muss dies i. d. R. bereits bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch bei Ausführung der Lieferung erfolgen. Spätere Änderungen bei der Verwendung der USt-IdNr. bleiben ohne Auswirkung.[4] Die verwendete USt-IdNr. soll in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Bei mündlicher Erteilung eines Auftrags muss die rechtzeitige Verwendung der USt-IdNr. vom mittleren Unternehmer dokumentiert werden. Es reicht ebenfalls aus, wenn der mittlere Unternehmer dokumentiert, dass er gegenüber seinem leistenden Unternehmer erklärt hat, die ihm vom Abgangsstaat erteilte USt-IdNr. für alle künftigen Lieferungen verwenden zu wollen. Eine in einem Dokument lediglich formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht nicht aus.

Ein positives Tun des Zwischenhändlers liegt auch vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Leistungsempfänger (Erwerber) hat die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen,
  • der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger ist in zutreffender Weise erklärt worden,
  • der Zwischenhändler ist seinen Meldepflichten nach § 18a UStG nachgekommen und
  • die Rechnung über die Leistung enthält einen Hinweis auf die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die nach § 18a Abs. 7 UStG in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wurde.

    [5]

Beschränkt sich die Warenbewegung im Reihengeschäft auf das Inland genügt als Nachweis, dass der Zwischenunternehmer "als Lieferer aufgetreten ist" eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege und Aufzeichnungen oder die Übernahme der Transportkosten aufgrund der vereinbarten Lieferkonditionen bzw. Mitteilung über den Weiterverkauf des Liefergegenstandes vor Beginn der Beförderung oder Versendung.[6]

Achtung: Diese Art von Nachweis gilt nach Abschn. 3.14 Abs. 10 und 11 UStAE nur für Warenbewegungen im Reihengeschäft im Inland, jedoch nicht für grenzüberschreitende Reihengeschäfte (s. oben).

 
Wichtig

Beauftragung des Spediteurs durch den Zwischenhändler: Rechtsprechung

Nach Auffassung des BFH[7] könne die vom mittleren Unternehmer veranlasste Warenbewegung (z. B. Auftrag an den Spediteur) nur dann (ausnahmsweise) der Lieferung des mittleren Unternehmers selbst zugerechnet werden, wenn der mittlere Unternehmer (Ersterwerber) seinem Abnehmer (Zweiterwerber) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, bereits im Inland übertragen hat. Auf hiervon abweichende Absichtsbekundigungen der Beteiligten kommt es lt. BFH höchstens bei der Prüfung des Vertrauensschutzes an. Ist die Übertragung der Verfügungsmacht noch im Inland vom Ersterwerber auf den Zweiterwerber nicht zweifelsfrei, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen.

Teilt der erste Abnehmer dem ...

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