§ 20 Einheitswerte
Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.
§ 21 Hauptfeststellung
(1) 1Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung):
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in Zeitabständen von je 6 Jahren: für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke (§ 57) und für die Gewerbeberechtigung (§ 58); |
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in Zeitabständen von je 3 Jahren: für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens. |
2Der Minister der Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptfeststellung in kürzeren oder längeren als den im Satz 1 bezeichneten Zeitabständen vorgenommen wird. 3Die Bestimmung kann sich auf einzelne Vermögensarten oder Vermögensunterarten beschränken.
(2) 1Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 2Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
§ 22 Fortschreibung
(1) 1Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung) wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 M von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht. 2Beruht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundstück oder einem Betriebsgrundstück die Abweichung auf einer Bestandsveränderung, so wird der Einheitswert schon dann neu festgestellt, wenn der Wert infolge der Bestandsveränderung allein um mehr als den zwanzigsten Teil, mindestens aber um 500 M, abweicht. 3Eine Bestandsveränderung liegt insbesondere vor,
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wenn die Grundstücksfläche durch Erwerb oder Abtrennung vergrößert oder verkleinert wird; |
2. |
wenn der Gebäudebestand durch Neubau, Anbau oder Aufbau oder durch Abbruch, Abbrand u. dgl. verändert wird. |
4Der Minister der Finanzen kann die Wertgrenzen (Sätze 1 und 2) anders festsetzen.
(2) 1In den Fällen des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Fortschreibung (§ 225a Abs. 1 Ziff. 2 der Abgabenordnung) werden die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde gelegt, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). 2Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
§ 23 Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
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die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird; |
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für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt. |
(2) 1Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). 2Endet in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte ist, so ist abweichend von Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. 3Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.